Aufgaben und Organisation
Wir analysieren die Ursachen internationaler und innerstaatlicher Konflikte und suchen nach Wegen, sie zu lösen.
Als eines der führenden Friedensforschungsinstitute in Europa verbinden wir interdisziplinäre Grundlagenforschung mit dem Transfer von Wissen in Politik, Medien und Gesellschaft. Mit diesem Auftrag werden wir als Mitglied der Leibniz-Gemeinschaft vom Bund und vom Land Hessen gefördert.
Wir bestimmen unsere Forschungsthemen selbst. Unsere Verfassung garantiert uns völlige wissenschaftliche Freiheit. Unsere Kernthemen sind Rüstungskontrolle und Abrüstung, Konflikte um internationale Normen, Regime und Organisationen, militärische und nicht-militärische Interventionen, Friedenskonsolidierung, Demokratisierung sowie Radikalisierung und politische Gewalt.
Wir setzen uns kritisch mit dem wissenschaftlichen Mainstream und dem politischen Zeitgeist auseinander – und geben der akademischen und politischen Debatte national und international wichtige Impulse.
Für Ministerien, Parteien, NGOs, Unternehmen entwickeln wir Handlungsoptionen und stellen ihnen Hintergrundwissen und Analysen zur Verfügung. Wir vermitteln Expert*innen für Interviews, Informations- und Diskussionsveranstaltungen.
PRIF steht für
- Grundlagenforschung. PRIF betreibt erkenntnisorientierte Grundlagenforschung zu friedensrelevanten Fragestellungen zum Wohl und Nutzen des Menschen.
- Theoria cum praxi. Das Leibniz-Prinzip zielt auf forschungsnahe Politikberatung (unabhängig, objektiv und parteiübergreifend) und Wissenstransfer.
- Gute wissenschaftliche Praxis. PRIF folgt den Empfehlungen der Leibniz-Gemeinschaft, der Deutschen Forschungsgemeinschaft und der Deutschen Vereinigung für Politikwissenschaft, in deren Zentrum die Ehrlichkeit der Wissenschaftler*innen gegenüber sich selbst und anderen steht. PRIF unterstützt die für das Institut tätigen Personen bei der Umsetzung dieser Grundsätze mit einer institutseigenen Ethik-Leitlinie sowie einer Richtlinie für den Umgang mit Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens.
- Interdisziplinarität. Wissenschaftler*innen aus Sozial-, Geistes- und Naturwissenschaften arbeiten fächerübergreifend zusammen.
- Exzellente Ausbildung. Die Ausbildung der Promovierenden qualifiziert für die Hochschullaufbahn, aber auch für die Arbeit an außeruniversitären Instituten, in Politik, Wirtschaft und zivilgesellschaftlichen oder internationalen Organisationen.
- Chancengleichheit. PRIF fördert die Karrieren aller wissenschaftlichen und nicht-wissenschaftlichen Mitarbeitenden sowie die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Familie.
- Diversität. PRIF hat sich zum Ziel gesetzt, Diskriminierung in jeglicher Dimension entgegenzuwirken, und Vielfalt in der Institutsstruktur, Arbeitskultur und Forschungspraxis zu fördern.
- Nachhaltigkeit. PRIF legt großen Wert auf ökologische, soziale und ökonomische Nachhaltigkeit in allen Abläufen des Institutsbetriebs und der Forschungspraxis. Das Leitprinzip Nachhaltigkeit stellt eine Selbstverpflichtung des PRIF zu einer Kultur der Nachhaltigkeit dar.
- Teamwork. PRIF bietet ein Arbeitsklima, das sich durch Kollegialität, flache Hierarchien, Hilfsbereitschaft und gegenseitige Wertschätzung auszeichnet.
PRIF wird zu 54% aus Bundes- und zu 46% aus Landesmitteln gefördert. Die Stadt Frankfurt unterstützt das Institut jährlich zusätzlich mit einem Festzuschuss.
Darüber hinaus werben die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler Drittmittel für die Durchführung von Forschungsprojekten ein.
Spenden und Zustiftungen an unser Institut sind ebenfalls möglich und willkommen.
PRIF - Leibniz-Institut für Friedens- und Konfliktforschung in Frankfurt am Main
§ 1 Organisationsform
Das PRIF - Leibniz-Institut für Friedens- und Konfliktforschung (vormals Hessische Stiftung Friedens- und Konfliktforschung, HSFK) ist als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts vom Land Hessen errichtet worden. Das Institut kann mit Genehmigung der Landesregierung zusätzlich den Namen einer Persönlichkeit führen, die sich um den Frieden besonders verdient gemacht hat.
§ 2 Sitz
Das Institut hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Es kann eine Außenstelle in Berlin unterhalten.
§ 3 Zweck der Stiftung
Das Institut untersucht die Ursachen, den Austrag und die Möglichkeiten der Lösung oder Regelung von Konflikten. Das Institut beschränkt sich in seiner Forschung nicht auf die Analyse von Konfliktbedingungen, sondern will auf der Basis solcher Untersuchungen innovative Transformations- und Lösungskonzepte entwickeln, in denen abnehmende Gewalt, zunehmende soziale Gerechtigkeit und politische Freiheit im internationalen System und in den einzelnen Gesellschaften verbunden werden können. Es trägt dazu bei, dass die Erkenntnisse der Friedens- und Konfliktforschung in der Öffentlichkeit und insbesondere in der politischen Bildung wirksam werden.
§ 4 Freiheit der Forschung
Das Institut erfüllt seine Aufgaben in wissenschaftlicher Unabhängigkeit und Freiheit. Diese Freiheit entbindet nicht von der Treue zur Verfassung des Landes Hessen und zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.
§ 5 Gliederung und Organe
(1) Das Institut gliedert sich in Programmbereiche.
(2) Organe des Instituts sind:
- der Stiftungsrat,
- der Vorstand,
- der Forschungsrat,
- der Wissenschaftliche Beirat.
Die Mitglieder der Organe des Instituts können eine angemessene Vergütung erhalten. Näheres kann durch den Stiftungsrat und/oder den Stiftungsratsausschuss für finanzielle Angelegenheiten bestimmt werden.
(3) Nach Beendigung ihrer Amtszeit führen die Mitglieder der Stiftungsorgane ihre Amtsgeschäfte bis zur Wahl ihrer Nachfolger fort.
(4) Alle Organe des Instituts können Beschlüsse auch in hybriden oder komplett digitalen Sitzungen fassen. Beschlüsse können von allen Organen außerhalb der Sitzungen auch im schriftlichen oder fernschriftlichen Umlaufverfahren sowie elektronisch, per Telefon- oder Videokonferenz gefasst werden. Ein Beschluss im Umlaufverfahren kommt unter Abänderung von § 32 Abs. 3 BGB zustande, wenn er mit den Stimmen der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefasst wird. Der/die Vorsitzende hat die Pflicht, die Mitglieder des Organs unverzüglich über das Ergebnis der Beschlüsse zu informieren. Das Nähere regeln die Geschäftsordnungen der jeweiligen Organe.
§ 6 Stiftungsrat
(1) Dem Stiftungsrat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
- der/die Hessische Ministerpräsident/in,
- der/die Hessische Minister/in für Wissenschaft und Kunst,
- zwei Vertreter/innen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung,
- der/die Oberbürgermeister/in der Stadt Frankfurt,
- ein Mitglied des Präsidiums der Johann Wolfgang Goethe Universität Frankfurt,
- zwei Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die auf Vorschlag des Vorstands vom Stiftungsrat für vier Jahre berufen werden. Wiederberufung ist zulässig, ebenso die vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grunde.
(2) Dem Stiftungsrat gehören mit beratender Stimme an:
- der/die Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats,
- der/die Vorsitzende des Forschungsrats.
(3) Den Vorsitz im Stiftungsrat führt der/die Hessische Minister/in für Wissenschaft und Kunst oder der/die von ihm/ihr benannte Vertreter/in.
(4) Der Stiftungsrat tritt in der Regel zweimal, mindestens aber einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn die Hälfte der Mitglieder des Stiftungsrats oder der Vorstand es verlangen. Bei der Einberufung ist eine Frist von zwei Wochen einzuhalten. Die Gegenstände der Tagesordnung sind bei der Einberufung der Sitzung mitzuteilen.
(5) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrats teil.
(6) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse zu Fragen von forschungs- und wissenschaftspolitischer Bedeutung, mit erheblichen finanziellen Auswirkungen oder in Bezug auf das Leitungspersonal der Einrichtung können nicht gegen die Stimme des/r Landes- oder des/r Bundesvertreters/in gefasst werden. Über die Verhandlung wird ein Protokoll geführt, das von der/dem Vorsitzenden des Stiftungsrats zu unterzeichnen ist.
(7) Jedes Mitglied des Stiftungsrats kann seine Stimme auf ein anderes Mitglied übertragen. Ein Mitglied kann jedoch höchstens zwei Stimmen führen.
(8) Der Stiftungsrat kann Beschlüsse im Umlaufverfahren treffen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(9) Stiftungsratsmitglieder, die dem Stiftungsrat des Instituts r HSFK qua Amt angehören, können sich durch schriftlich bevollmächtigte Vertreter/innen vertreten lassen.
(10) Ein Mitglied des Stiftungsrats kann sein Amt auch ohne wichtigen Grund unter Einhaltung einer Frist von einem Monat jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitz niederlegen.
§ 7 Aufgaben des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat überwacht die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung des Vorstands des Instituts. Im Einzelnen nimmt er folgende Aufgaben wahr:
- die Beschlussfassung über die wissenschaftliche Programmplanung auf der Grundlage der Evaluation durch den Wissenschaftlichen Beirat;
- die Feststellung des Wirtschaftsplans (Programmbudget);
- die Genehmigung der Jahresrechnung;
- die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers;
- die Entlastung des Vorstands für das abgelaufene Geschäftsjahr;
- die Berufung und Abberufung der Programmbereichsleiter/innen;
- die Bestätigung der Bestellung des Geschäftsführenden Vorstandsmitglieds, seiner/s Vertreterin/s und der/s Haushaltsbeauftragten durch den Vorstand;
- die Bestätigung der Wahl der wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen in den Vorstand;
- die Berufung und Abberufung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats auf Vorschlag des Vorstands;
- die Genehmigung der Geschäftsordnungen des Vorstands und des Forschungsrats sowie der Erlass der Geschäftsordnung des Wissenschaftlichen Beirats.
(2) Zur Überwachung der Geschäftsführung des Instituts kann der Stiftungsrat vom Vorstand jederzeit Auskunft verlangen. Mit der Überwachung der Geschäftsführung, der Prüfung des Jahresberichts, der Evaluationsberichte und der Jahresrechnung kann er einzelne seiner Mitglieder beauftragen. Für bestimmte Aufgaben kann er externe Sachverständige hinzuziehen.
(3) Der Stiftungsrat kann für besondere Aufgaben Ausschüsse bilden, denen mit beratender Stimme auch Persönlichkeiten angehören können, die nicht Mitglieder des Stiftungsrats sind. Er kann diesen Ausschüssen Entscheidungskompetenzen übertragen. Der Stiftungsrat bestellt auf Vorschlag des Vorstands die Auswahlkommission zur Berufung eines Programmbereichsleiters des Instituts.
(4) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus den Leitern/innen der Programmbereiche, der/dem Verwaltungsleiter/in, der/dem Leiter/in der Abteilung Wissenschaftskommunikation und zwei wissenschaftlichen Mitarbeitern/innen.
(2) Die Vertreter/innen der wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen im Vorstand werden vom Forschungsrat auf zwei Jahre aus dem Kreis der wissenschaftlichen Angestellten nach § 12 Abs.1, Ziffer 1 und 2 gewählt. Wahlberechtigt sind die wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen nach § 12 Abs. 1.
(3) Der Vorstand wählt aus dem Kreis der Programmbereichsleiter/innen das Geschäftsführende Vorstandsmitglied und seine/n Stellvertreter/in. Die Amtszeit beträgt vier Jahre.
(4) Der/die Verwaltungsleiter/in ist der/die Beauftragte für den Haushalt und Administrative Geschäftsführung.
(5) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der am Sitzungsort anwesenden sowie der digital zugeschalteten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Geschäftsführenden Vorstandsmitglieds den Ausschlag. Beschlüsse über den Haushalt und mit erheblichen finanziellen Auswirkungen können nicht gegen die Stimme des/der Beauftragten für den Haushalt getroffen werden.
(6) Bei Rechtsgeschäften mit Dritten wird das Institut stets von zwei gemeinschaftlich handelnden Mitgliedern des Vorstands vertreten, von denen eines das Geschäftsführende Vorstandsmitglied, sein/e Vertreter/in oder die Administrative Geschäftsführung sein muss. Die gegenseitige Bevollmächtigung der Vertreter ist nicht zulässig.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand leitet das Institut nach Maßgabe dieser Verfassung und der Beschlüsse des Stiftungsrats. Er besitzt alle Befugnisse, die nicht durch diese Verfassung oder durch andere Rechtsvorschriften anderen Organen zugewiesen sind. Ihm obliegt insbesondere die allgemeine Verwaltung des Instituts. Zu seinen Aufgaben gehören im Einzelnen:
- die rechtsgeschäftliche Vertretung des Instituts;
- die Verwaltung des Stiftungsvermögens;
- die Erstellung und Durchführung des Wirtschaftsplans (Programmbudget);
- das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Stiftung sowie das Controlling;
- die Personalangelegenheiten, Einstellung und Entlassung des wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Personals des Instituts sowie die Aufnahme von Doktoranden/innen;
- die Erarbeitung eines Vorschlags an den Stiftungsrat für die Bildung der Auswahlkommission zur Berufung von Programmbereichsleitern/innen;
- die Erarbeitung einer Vorschlagsliste an den Stiftungsrat zur Berufung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats;
- die Herstellung des Einvernehmens mit dem Forschungsrat über die wissenschaftliche Programmplanung und deren Durchführung nach § 10 Abs. 3;
- die wissenschaftliche Qualitätskontrolle im Benehmen mit dem Forschungsrat;
- die Erstattung des Jahresberichts;
- die Unterrichtung des Stiftungsrats über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung;
- die Aufsicht über die Durchführung der laufenden Verwaltungsgeschäfte.
(2) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 10 Forschungsrat
(1) Stimmberechtigte Mitglieder des Forschungsrats sind die Leiter/innen der Programmbereiche, Leiter/innen von Nachwuchs- und Forschungsgruppen, die am Institut angesiedelt sind, und die wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen nach §12 Abs. 1.
(2) Der Forschungsrat wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Vorsitzende/n sowie zwei Stellvertreter/innen.
(3) Aufgabe des Forschungsrats ist die wissenschaftliche Programmplanung sowie die Entwicklung und Verabschiedung der Forschungsprojekte im Einvernehmen mit dem Vorstand. Ist im Einzelfall kein Einvernehmen zu erzielen, so bilden Vorstand und Forschungsrat nach nochmaliger separater Behandlung unter der Leitung der/des Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirats eine paritätisch besetzte Kommission. Deren Votum ist verbindlich.
(4) Der Forschungsrat wirkt gem. § 9 Abs. 1 Ziff. 9 an der wissenschaftlichen Qualitätskontrolle, insbesondere bei den Eigenpublikationen des Instituts, mit.
(5) Der Forschungsrat ist vor der Berufung der Programmbereichsleiter/innen sowie der Forschungs- und Nachwuchsgruppenleiter/innen, der Einstellung von wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen, der Verleihung des Status als Doktorand/in, der Assoziierung von Forscher/innen mit und ohne Zugang zum Forschungsrat und der Einladung von Gastwissenschaftlern/innen durch den Vorstand zu hören.
(6) Der Forschungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 11 Wissenschaftlicher Beirat
(1) Der Stiftungsrat beruft einen Wissenschaftlichen Beirat, der aus bis zu zehn sachverständigen Mitgliedern bestehen soll. Ihm sollen auch ausländische Wissenschaftler/innen angehören. Die Mitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands vom Stiftungsrat für die Dauer von vier Jahren bestellt. Einmalige Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Der Wissenschaftliche Beirat soll die wissenschaftliche Arbeit des Instituts fördern und unterstützen. Er berät Stiftungsrat, Vorstand und Forschungsrat bei der Forschungsplanung sowie bei der Ausarbeitung von Forschungsprojekten.
(3) Der Wissenschaftliche Beirat nimmt Stellung zum Entwurf des Vorstands für das Programmbudget und gibt eine Empfehlung für den Stiftungsrat ab.
(4) Der Wissenschaftliche Beirat stellt Kriterien zur Bewertung der Forschungs- und Serviceleistungen auf. An Hand dieser Kriterien evaluiert er im Dialog mit Vorstand und Forschungsrat in regelmäßigem Turnus die Leistungen der einzelnen Programmbereiche und des Instituts als Ganzem. Er berichtet dem Stiftungsrat regelmäßig über die Bewertung.
(5) Der Wissenschaftliche Beirat kann zur Beratung weitere Sachverständige hinzuziehen.
(6) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Reisekostenvergütung nach dem Hessischen Reisekostengesetz.
§ 12 Wissenschaftliche Mitarbeiter/innen
(1) Wissenschaftliche Mitarbeiter/innen des Instituts sind:
- die mit Forschungsaufgaben betrauten wissenschaftlichen Angestellten,
- die mit Aufgaben der wissenschaftlichen Dienstleistung betrauten wissenschaftlichen Angestellten,
- die Doktoranden/innen des Instituts.
(2) Ferner sind nichtständige wissenschaftliche Mitarbeiter/innen, insbesondere die Gastwissenschaftler/innen, am Institut tätig.
(3) Außerdem kann das Institut externe Wissenschaftler/innen für begrenzte Zeit als assoziierte Forscher/innen einbinden.
§ 13 Stiftungsvermögen
Das Stiftungsvermögen darf nur nach Maßgabe des Stiftungszwecks verwendet werden.
§ 14 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
(1) Das Rechnungsjahr des Instituts deckt sich mit dem Rechnungsjahr des Landes Hessen.
(2) Für die Wirtschaftsführung und Rechnungslegung gilt das Haushaltsrecht des Landes Hessen.
(3) Das Institut unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof sowie den Rechnungshof des Landes Hessen.
§ 15 Verfassungsänderungen
Verfassungsänderungen beschließt der Stiftungsrat mit der Mehrheit von zwei Drittel seiner verfassungsmäßigen Mitglieder. Der Beschluss kann nicht gegen die Stimmen der Vertreter/innen des Landes Hessen oder des Bundes im Stiftungsrat gefasst werden. Der Stiftungszweck darf nicht geändert werden. Die Verfassungsänderungen dürfen die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht gefährden oder verhindern.
§ 16 Auflösung der Stiftung
(1) Über die Auflösung der Stiftung beschließt der Stiftungsrat mit der Mehrheit von zwei Drittel seiner verfassungsmäßigen Mitglieder und nach Anhörung des Vorstands.
(2) Mit der Auflösung fällt das Stiftungsvermögen dem Land Hessen zu, das es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden hat. Das Land Hessen übernimmt die Abwicklung der Verpflichtungen der Stiftung.
§ 17 Inkrafttreten
Die Verfassung erlangt Geltung mit Genehmigung durch das Regierungspräsidium Darmstadt.
Organisation
Der Vorstand führt die Geschäfte von PRIF. Der Stiftungsrat überwacht die Geschäftsführung des Instituts und genehmigt den Haushalt. Der Wissenschaftliche Beirat unterstützt PRIF bei der Erarbeitung und Umsetzung der Forschungsprogramme. Der Forschungsrat setzt sich aus den wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen des Instituts zusammen. Gemeinsam mit dem Vorstand beschließt der Forschungsrat über das wissenschaftliche Programm und die Forschungsvorhaben, die am PRIF durchgeführt werden. Die Abteilung Wissenschaftskommunikation unterstützt die wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen darin, in den Dialog mit Politik und Gesellschaft zu treten. Die Verwaltung trägt Sorge, dass die wissenschaftliche Leitung und die Mitarbeiter*innen ihre Vorhaben und Ziele unter Berücksichtigung des rechtlichen, finanziellen und personellen Rahmens verwirklichen können.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Instituts. Ihm gehören die Programmbereichsleitenden, die Verwaltungsleiterin, der Leiter Wissenschaftskommunikation und zwei wissenschaftliche Mitarbeiter*innen an, die jeweils für zwei Jahre vom Forschungsrat gewählt werden.
Mitglieder
Der Stiftungsrat überwacht die Geschäftsführung des PRIF und genehmigt den Haushalt. Ihm gehören an:
- Timon Gremmels, Hessischer Minister für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur (Vorsitz)
- Boris Rhein, Hessischer Ministerpräsident
- Ulrich Scharlack, Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
- Dr. Christina Norwig, Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
- Mike Josef, Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt
- Prof. Dr. Enrico Schleiff, Präsident der Goethe-Universität Frankfurt
- Dr. Paula Macedo Weiß
- Martin Kobler, Botschafter a.D.
mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen teil:
- Prof. Dr. Tanja Börzel, Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirats des PRIF
- Dr. Daniel Mullis, Vorsitzender des Forschungsrats des PRIF
Der Wissenschaftliche Beirat unterstützt PRIF bei der Erarbeitung und Umsetzung der Forschungsprogramme. Die Mitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands vom Stiftungsrat für die Dauer von vier Jahren bestellt; ihm gehören Wissenschaftler*innen des In- und Auslandes an:
- Prof. Dr. Tanja Börzel (Vorsitzende), Berlin
- Prof. Dr. Bernhard Zangl (stellvertretender Vorsitzender), München
- Prof. Dr. Matthias Basedau, Hamburg
- Prof. Dr. Annika Björkdahl, Lund
- Prof. Dr. Benedikt Korf, Zürich
- Prof. Dr. Charlotte Heath-Kelly, Warwick
- Prof. Dr. Maria Rost Rublee, Melbourne
- Prof. Dr. Arlene Tickner, Bogotá
- Prof. Dr. Wolfgang Wagner, Amsterdam
- Prof. Dr. Daniel Ziblatt, Berlin
Der Forschungsrat setzt sich aus den wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen von PRIF zusammen. Gemeinsam mit dem Vorstand beschließt der Forschungsrat über das wissenschaftliche Programm und die Forschungsvorhaben, die am Institut durchgeführt werden. Zudem ist er für die wissenschaftliche Qualitätskontrolle verantwortlich.
Der Forschungsrat wählt aus seinen Reihen eine*n Vorsitzende*n sowie zwei Stellvertretende für jeweils zwei Jahre.
Forschungsratsvorsitz
Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis
Die Arbeit der PRIF-Wissenschaftler*innen folgt den Empfehlungen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis der Leibniz-Gemeinschaft: Gute wissenschaftliche Praxis, der Deutschen Forschungsgemeinschaft sowie der Deutschen Vereinigung für Politische Wissenschaft.
Der aktuelle Personalrat hat am 23. Juni 2023 seine Tätigkeit aufgenommen. Grundlage seiner Tätigkeit ist das Hessische Personalvertretungsgesetz (HPVG).
Mitglieder
Grundlage der Gleichstellungsarbeit am PRIF ist das Hessische Gleichberechtigungsgesetz (HGlG). Als Mitglied der Leibniz-Gemeinschaft folgt PRIF außerdem der Rahmenempfehlung zur Gleichstellung von Frauen und Männern in den Instituten der Leibniz-Gemeinschaft sowie den forschungsorientierten Gleichstellungsstandards der Deutschen Forschungsgemeinschaft.