Aufgaben und Organisation

Wir analysieren die Ursachen internationaler und innerstaatlicher Konflikte und suchen nach Wegen, sie zu lösen.

Als eines der führenden Friedens­forschungs­institute in Europa verbinden wir inter­disziplinäre Grundlagen­forschung mit dem Transfer von Wissen in Politik, Medien und Gesellschaft. Mit diesem Auftrag werden wir als Mitglied der Leibniz-Gemein­schaft vom Bund und vom Land Hessen gefördert.

Wand mit Zeichnung einer Friedenstaube und eines Gewehrs und den Worten "Imagine Peace"

Wir bestimmen unsere Forschungs­themen selbst. Unsere Verfassung garantiert uns völlige wissen­schaftliche Freiheit. Unsere Kernthemen sind Rüstungs­kontrolle und Abrüstung, Konflikte um internationale Normen, Regime und Organisationen, militärische und nicht-militärische Interventionen, Friedens­konsolidierung, Demokratisierung sowie Radikalisierung und politische Gewalt.

Wir setzen uns kritisch mit dem wissen­schaftlichen Mainstream und dem politischen Zeitgeist auseinander – und geben der akademischen und politischen Debatte national und international wichtige Impulse.

Für Ministerien, Parteien, NGOs, Unter­nehmen entwickeln wir Handlungs­optionen und stellen ihnen Hinter­grundwissen und Analysen zur Verfügung. Wir vermitteln Expert*innen für Interviews, Informations- und Diskussions­veranstaltungen.

PRIF steht für

  • Grundlagen­forschung. PRIF betreibt erkenntnis­orientierte Grundlagen­forschung zu friedens­relevanten Frage­stellungen zum Wohl und Nutzen des Menschen.
  • Theoria cum praxi. Das Leibniz-Prinzip zielt auf forschungsnahe Politikberatung (unabhängig, objektiv und partei­über­greifend) und Wissens­transfer.
  • Gute wissenschaftliche Praxis. PRIF folgt den Empfehlungen der Leibniz-Gemeinschaft, der Deutschen Forschungs­gemeinschaft und der Deutschen Vereinigung für Politik­wissen­schaft, in deren Zentrum die Ehrlichkeit der Wissen­schaftler*innen gegenüber sich selbst und anderen steht. PRIF unterstützt die für das Institut tätigen Personen bei der Umsetzung dieser Grundsätze mit einer institutseigenen Ethik-Leitlinie sowie einer Richtlinie für den Umgang mit Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens.
  • Interdisziplinarität. Wissenschaft­ler*innen aus Sozial-, Geistes- und Naturwissen­schaften arbeiten fächer­übergreifend zusammen.
  • Exzellente Ausbildung. Die Ausbildung der Promovierenden qualifiziert für die Hoch­schul­laufbahn, aber auch für die Arbeit an außer­universitären Instituten, in Politik, Wirtschaft und zivil­gesell­schaftlichen oder inter­nationalen Organisationen.
  • Chancengleichheit. PRIF fördert die Karrieren aller wissen­schaftlichen und nicht-wissen­schaftlichen Mitarbeitenden sowie die Verein­barkeit von Erwerbs­tätigkeit und Familie.
  • Diversität. PRIF hat sich zum Ziel gesetzt, Diskriminierung in jeglicher Dimension entgegenzuwirken, und Vielfalt in der Institutsstruktur, Arbeitskultur und Forschungspraxis zu fördern.
  • Nachhaltigkeit. PRIF legt großen Wert auf ökologische, soziale und ökonomische Nachhaltigkeit in allen Abläufen des Institutsbetriebs und der Forschungspraxis. Das Leitprinzip Nachhaltigkeit stellt eine Selbstverpflichtung des PRIF zu einer Kultur der Nachhaltigkeit dar.
  • Teamwork. PRIF bietet ein Arbeits­klima, das sich durch Kollegialität, flache Hierarchien, Hilfs­bereit­schaft und gegenseitige Wert­schätzung auszeichnet.

PRIF wird zu 54% aus Bundes- und zu 46% aus Landesmitteln gefördert. Die Stadt Frankfurt unterstützt das Institut jährlich zusätzlich mit einem Festzuschuss.

Darüber hinaus werben die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler Drittmittel für die Durchführung von Forschungsprojekten ein.

Spenden und Zustiftungen an unser Institut sind ebenfalls möglich und willkommen.

Spenden

PRIF - Leibniz-Institut für Friedens- und Konflikt­forschung in Frankfurt am Main

§ 1 Organisa­tionsform
Das PRIF - Leibniz-Institut für Friedens- und Konflikt­forschung (vormals Hessische Stiftung Friedens- und Konfliktforschung, HSFK) ist als rechts­fähige Stiftung des öffentlichen Rechts vom Land Hessen errichtet worden. Das Institut kann mit Genehm­igung der Landes­regierung zusätzlich den Namen einer Persönlich­keit führen, die sich um den Frieden besonders verdient gemacht hat.

§ 2 Sitz
Das Institut hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Es kann eine Außen­stelle in Berlin unterhalten.

§ 3 Zweck der Stiftung
Das Institut untersucht die Ursachen, den Austrag und die Möglich­keiten der Lösung oder Regelung von Konflikten. Das Institut beschränkt sich in seiner Forschung nicht auf die Analyse von Konflikt­bedingungen, sondern will auf der Basis solcher Unter­suchungen innovative Trans­formations- und Lösungs­konzepte entwickeln, in denen abnehmende Gewalt, zunehmende soziale Gerechtigkeit und politische Freiheit im inter­nationalen System und in den einzelnen Gesell­schaften verbunden werden können. Es trägt dazu bei, dass die Erkenntnisse der Friedens- und Konflikt­forschung in der Öffentlichkeit und insbesondere in der politischen Bildung wirksam werden.

§ 4 Freiheit der Forschung
Das Institut erfüllt seine Aufgaben in wissen­schaftlicher Unab­hängigkeit und Freiheit. Diese Freiheit entbindet nicht von der Treue zur Verfassung des Landes Hessen und zum Grundgesetz für die Bundes­republik Deutschland.

§ 5 Gliederung und Organe
(1) Das Institut gliedert sich in Programm­bereiche.

(2) Organe des Instituts sind:

  1. der Stiftungsrat,
  2. der Vorstand,
  3. der Forschungsrat,
  4. der Wissen­schaftliche Beirat.

Die Mitglieder der Organe des Instituts können eine ange­messene Vergütung erhalten. Näheres kann durch den Stiftungs­rat und/oder den Stiftungs­ratsausschuss für finanzielle Angelegenheiten bestimmt werden.

(3) Nach Beendigung ihrer Amtszeit führen die Mitglieder der Stiftungs­organe ihre Amts­geschäfte bis zur Wahl ihrer Nachfolger fort.

(4) Alle Organe des Instituts können Beschlüsse auch in hybriden oder komplett digitalen Sitzungen fassen. Beschlüsse können von allen Organen außerhalb der Sitzungen auch im schriftlichen oder fern­schriftlichen Umlauf­verfahren sowie elektronisch, per Telefon- oder Video­konferenz gefasst werden. Ein Beschluss im Umlauf­verfahren kommt unter Abänderung von § 32 Abs. 3 BGB zustande, wenn er mit den Stimmen der Mehrheit der stimm­berechtigten Mitglieder gefasst wird. Der/die Vorsitzende hat die Pflicht, die Mitglieder des Organs unverzüglich über das Ergebnis der Beschlüsse zu informieren. Das Nähere regeln die Geschäfts­ordnungen der jeweiligen Organe.

§ 6 Stiftungsrat
(1) Dem Stiftungsrat gehören als stimm­berechtigte Mitglieder an:

  1. der/die Hessische Minister­präsident/in,
  2. der/die Hessische Minister/in für Wissenschaft und Kunst,
  3. zwei Vertreter/innen des Bundes­ministeriums für Bildung und Forschung,
  4. der/die Oberbürger­meister/in der Stadt Frankfurt,
  5. ein Mitglied des Präsidiums der Johann Wolfgang Goethe Universität Frankfurt,
  6. zwei Persönlich­keiten des öffentlichen Lebens, die auf Vorschlag des Vorstands vom Stiftungsrat für vier Jahre berufen werden. Wieder­berufung ist zulässig, ebenso die vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grunde.

(2) Dem Stiftungsrat gehören mit beratender Stimme an:

  1. der/die Vorsitzende des Wissen­schaftlichen Beirats,
  2. der/die Vorsitzende des Forschungsrats.

(3) Den Vorsitz im Stiftungsrat führt der/die Hessische Minister/in für Wissen­schaft und Kunst oder der/die von ihm/ihr benannte Vertreter/in.

(4) Der Stiftungsrat tritt in der Regel zweimal, mindestens aber einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Eine außer­ordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn die Hälfte der Mitglieder des Stiftungs­rats oder der Vorstand es verlangen. Bei der Einberufung ist eine Frist von zwei Wochen einzuhalten. Die Gegenstände der Tages­ordnung sind bei der Einberufung der Sitzung mitzuteilen.

(5) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrats teil.

(6) Der Stiftungs­rat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse zu Fragen von forschungs- und wissenschafts­politischer Bedeutung, mit erheblichen finanziellen Auswirkungen oder in Bezug auf das Leitungs­personal der Einrichtung können nicht gegen die Stimme des/r Landes- oder des/r Bundes­vertreters/in gefasst werden. Über die Verhandlung wird ein Protokoll geführt, das von der/dem Vorsitzenden des Stiftungs­rats zu unterzeichnen ist.

(7) Jedes Mitglied des Stiftungsrats kann seine Stimme auf ein anderes Mitglied übertragen. Ein Mitglied kann jedoch höchstens zwei Stimmen führen.

(8) Der Stiftungs­rat kann Beschlüsse im Umlaufverfahren treffen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(9) Stiftungsrats­mitglieder, die dem Stiftungsrat des Instituts r HSFK qua Amt angehören, können sich durch schriftlich bevoll­mächtigte Vertreter/innen vertreten lassen.

(10) Ein Mitglied des Stiftungs­rats kann sein Amt auch ohne wichtigen Grund unter Einhaltung einer Frist von einem Monat jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitz niederlegen.

§ 7 Aufgaben des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat überwacht die Erfüllung des Stiftungs­zwecks sowie die Recht­mäßigkeit, Zweck­mäßigkeit und Wirtschaft­lichkeit der Geschäfts­führung des Vorstands des Instituts. Im Einzelnen nimmt er folgende Aufgaben wahr:

  1. die Beschluss­fassung über die wissenschaftliche Programm­planung auf der Grundlage der Evaluation durch den Wissen­schaftlichen Beirat;
  2. die Feststellung des Wirtschaftsplans (Programmbudget);
  3. die Genehmigung der Jahresrechnung;
  4. die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers;
  5. die Entlastung des Vorstands für das abgelaufene Geschäftsjahr;
  6. die Berufung und Abberufung der Programm­bereichsleiter/innen;
  7. die Bestätigung der Bestellung des Geschäfts­führenden Vorstands­mitglieds, seiner/s Vertreterin/s und der/s Haushalts­beauftragten durch den Vorstand;
  8. die Bestätigung der Wahl der wissen­schaftlichen Mitarbeiter/innen in den Vorstand;
  9. die Berufung und Abberufung der Mitglieder des Wissen­schaftlichen Beirats auf Vorschlag des Vorstands;
  10. die Genehmigung der Geschäfts­ordnungen des Vorstands und des Forschungsrats sowie der Erlass der Geschäfts­ordnung des Wissen­schaftlichen Beirats.

(2) Zur Überwachung der Geschäfts­führung des Instituts kann der Stiftungsrat vom Vorstand jederzeit Auskunft verlangen. Mit der Überwachung der Geschäftsführung, der Prüfung des Jahresberichts, der Evaluations­berichte und der Jahres­rechnung kann er einzelne seiner Mitglieder beauftragen. Für bestimmte Aufgaben kann er externe Sach­verständige hinzuziehen.

(3) Der Stiftungsrat kann für besondere Aufgaben Ausschüsse bilden, denen mit beratender Stimme auch Persönlich­keiten angehören können, die nicht Mitglieder des Stiftungsrats sind. Er kann diesen Ausschüssen Entscheidungs­kompetenzen übertragen. Der Stiftungsrat bestellt auf Vorschlag des Vorstands die Auswahl­kommission zur Berufung eines Programm­bereichsleiters des Instituts.

(4) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäfts­ordnung geben.


§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus den Leitern/innen der Programm­bereiche, der/dem Verwaltungs­leiter/in, der/dem Leiter/in der Abteilung Wissenschafts­kommunikation und zwei wissen­schaftlichen Mitarbeitern/innen. 

(2) Die Vertreter/innen der wissen­schaftlichen Mitar­beiter/innen im Vorstand werden vom Forschungsrat auf zwei Jahre aus dem Kreis der wissen­schaftlichen Angestellten nach § 12 Abs.1, Ziffer 1 und 2 gewählt. Wahl­berechtigt sind die wissen­schaftlichen Mitar­beiter/innen nach § 12 Abs. 1.

(3) Der Vorstand wählt aus dem Kreis der Programm­bereichs­leiter/innen das Geschäfts­führende Vorstands­mitglied und seine/n Stellvertreter/in. Die Amtszeit beträgt vier Jahre.

(4) Der/die Verwaltung­sleiter/in ist der/die Beauftragte für den Haushalt und Administrative Geschäftsführung.

(5) Der Vorstand trifft seine Entschei­dungen mit einfacher Mehrheit der am Sitzungsort anwesenden sowie der digital zugeschalteten Mitglieder. Bei Stimmen­gleichheit gibt die Stimme des Geschäfts­führenden Vorstands­mitglieds den Ausschlag. Beschlüsse über den Haushalt und mit erheblichen finanziellen Auswirkungen können nicht gegen die Stimme des/der Beauftragten für den Haushalt getroffen werden.

(6) Bei Rechts­geschäften mit Dritten wird das Institut stets von zwei gemein­schaftlich handelnden Mitgliedern des Vorstands vertreten, von denen eines das Geschäfts­führende Vorstands­mitglied, sein/e Vertreter/in oder die Administrative Geschäfts­führung sein muss. Die gegenseitige Bevoll­mächtigung der Vertreter ist nicht zulässig.

§ 9 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand leitet das Institut nach Maßgabe dieser Verfassung und der Beschlüsse des Stiftungsrats. Er besitzt alle Befugnisse, die nicht durch diese Verfassung oder durch andere Rechts­vorschriften anderen Organen zugewiesen sind. Ihm obliegt insbesondere die allgemeine Verwaltung des Instituts. Zu seinen Aufgaben gehören im Einzelnen:

  1. die rechts­geschäftliche Vertretung des Instituts;
  2. die Verwaltung des Stiftungsvermögens;
  3. die Erstellung und Durchführung des Wirtschafts­plans (Programmbudget);
  4. das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Stiftung sowie das Controlling;
  5. die Personal­angelegen­heiten, Einstellung und Entlassung des wissen­schaftlichen und nichtwissen­schaftlichen Personals des Instituts sowie die Aufnahme von Doktoran­den/innen;
  6. die Erarbeitung eines Vorschlags an den Stiftungsrat für die Bildung der Auswahl­kommission zur Berufung von Programm­bereichs­leitern/innen;
  7. die Erarbeitung einer Vorschlags­liste an den Stiftungsrat zur Berufung der Mitglieder des Wissen­schaftlichen Beirats;
  8. die Herstellung des Einver­nehmens mit dem Forschungs­rat über die wissen­schaftliche Programm­planung und deren Durchführung nach § 10 Abs. 3;
  9. die wissen­schaftliche Qualitäts­kontrolle im Benehmen mit dem Forschungsrat;
  10. die Erstattung des Jahresberichts;
  11. die Unterrichtung des Stiftungsrats über Ange­legenheiten von besonderer Bedeutung;
  12. die Aufsicht über die Durch­führung der laufenden Verwaltungs­geschäfte.


(2) Der Vorstand kann sich eine Geschäfts­ordnung geben.

§ 10 Forschungsrat
(1) Stimm­berechtigte Mitglieder des Forschungsrats sind die Leiter/innen der Programm­bereiche, Leiter/innen von Nachwuchs- und Forschungs­gruppen, die am Institut angesiedelt sind, und die wissen­schaftlichen Mitar­beiter/innen nach §12 Abs. 1.

(2) Der Forschungsrat wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Vorsitzende/n sowie zwei Stell­vertreter/innen.

(3) Aufgabe des Forschungsrats ist die wissen­schaftliche Programm­planung sowie die Entwicklung und Verabschiedung der Forschungs­projekte im Einvernehmen mit dem Vorstand. Ist im Einzelfall kein Einvernehmen zu erzielen, so bilden Vorstand und Forschungsrat nach nochmaliger separater Behandlung unter der Leitung der/des Vorsitzenden des Wissen­schaftlichen Beirats eine paritätisch besetzte Kommission. Deren Votum ist verbindlich.

(4) Der Forschungsrat wirkt gem. § 9 Abs. 1 Ziff. 9 an der wissen­schaftlichen Qualitäts­kontrolle, insbesondere bei den Eigen­publikationen des Instituts, mit.

(5) Der Forschungsrat ist vor der Berufung der Programm­bereichs­leiter/innen sowie der Forschungs- und Nachwuchs­gruppenleiter/innen, der Einstellung von wissen­schaftlichen Mitarbeiter/innen, der Verleihung des Status als Doktorand/in, der Assoziierung von Forscher/innen mit und ohne Zugang zum Forschungsrat und der Einladung von Gastwissen­schaftlern/innen durch den Vorstand zu hören.

(6) Der Forschungsrat kann sich eine Geschäfts­ordnung geben.

§ 11 Wissenschaftlicher Beirat
(1) Der Stiftungsrat beruft einen Wissen­schaftlichen Beirat, der aus bis zu zehn sachver­ständigen Mitgliedern bestehen soll. Ihm sollen auch ausländische Wissen­schaftler/innen angehören. Die Mitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands vom Stiftungsrat für die Dauer von vier Jahren bestellt. Einmalige Wieder­bestellung ist zulässig.

(2) Der Wissen­schaftliche Beirat soll die wissen­schaftliche Arbeit des Instituts fördern und unterstützen. Er berät Stiftungsrat, Vorstand und Forschungsrat bei der Forschungs­planung sowie bei der Ausarbeitung von Forschungs­projekten.

(3) Der Wissen­schaftliche Beirat nimmt Stellung zum Entwurf des Vorstands für das Programm­budget und gibt eine Empfehlung für den Stiftungsrat ab.

(4) Der Wissen­schaftliche Beirat stellt Kriterien zur Bewertung der Forschungs- und Service­leistungen auf. An Hand dieser Kriterien evaluiert er im Dialog mit Vorstand und Forschungsrat in regelmäßigem Turnus die Leistungen der einzelnen Programm­bereiche und des Instituts als Ganzem. Er berichtet dem Stiftungsrat regelmäßig über die Bewertung.

(5) Der Wissen­schaftliche Beirat kann zur Beratung weitere Sach­verständige hinzuziehen.

(6) Die Mitglieder des Wissen­schaftlichen Beirats sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Reisekosten­vergütung nach dem Hessischen Reise­kostengesetz. 

§ 12 Wissenschaftliche Mitarbeiter/innen
(1) Wissen­schaftliche Mita­rbeiter/innen des Instituts sind:

  1. die mit Forschung­saufgaben betrauten wissen­schaftlichen Angestellten,
  2. die mit Aufgaben der wissen­schaftlichen Dienstleistung betrauten wissen­schaftlichen Angestellten,
  3. die Doktoranden/innen des Instituts.

(2) Ferner sind nichtständige wissen­schaftliche Mitarbeiter/innen, insbesondere die Gastwissen­schaftler/innen, am Institut tätig.

(3) Außerdem kann das Institut externe Wissenschaft­ler/innen für begrenzte Zeit als assoziierte Forscher/innen einbinden.

§ 13 Stiftungsvermögen
Das Stiftungs­vermögen darf nur nach Maßgabe des Stiftungs­zwecks verwendet werden.

§ 14 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
(1) Das Rechnungs­jahr des Instituts deckt sich mit dem Rechnungs­jahr des Landes Hessen.

(2) Für die Wirtschafts­führung und Rechnungs­legung gilt das Haushalts­recht des Landes Hessen.

(3) Das Institut unterliegt der Prüfung durch den Bundes­rechnungshof sowie den Rechnungshof des Landes Hessen.

§ 15 Verfassungs­änderungen
Verfassungs­änderungen beschließt der Stiftungsrat mit der Mehrheit von zwei Drittel seiner verfassungs­mäßigen Mitglieder. Der Beschluss kann nicht gegen die Stimmen der Vertreter/innen des Landes Hessen oder des Bundes im Stiftungsrat gefasst werden. Der Stiftungs­zweck darf nicht geändert werden. Die Verfassungs­änderungen dürfen die Erfüllung des Stiftungs­zwecks nicht gefährden oder verhindern.

§ 16 Auflösung der Stiftung
(1) Über die Auflösung der Stiftung beschließt der Stiftungsrat mit der Mehrheit von zwei Drittel seiner verfassungs­mäßigen Mitglieder und nach Anhörung des Vorstands.

(2) Mit der Auflösung fällt das Stiftungs­vermögen dem Land Hessen zu, das es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des Stiftungs­zwecks zu verwenden hat. Das Land Hessen übernimmt die Abwicklung der Verpflich­tungen der Stiftung.

§ 17 Inkrafttreten
Die Verfassung erlangt Geltung mit Genehmigung durch das Regierungs­präsidium Darmstadt.

Organisation

Der Vorstand führt die Geschäfte von PRIF. Der Stiftungsrat überwacht die Geschäfts­führung des Instituts und genehmigt den Haushalt. Der Wissenschaftliche Beirat unterstützt PRIF bei der Erarbeitung und Umsetzung der Forschungs­programme. Der Forschungsrat setzt sich aus den wissen­schaftlichen Mitarbeiter*innen des Instituts zusammen. Gemeinsam mit dem Vorstand beschließt der Forschungsrat über das wissen­schaftliche Programm und die Forschungs­­vorhaben, die am PRIF durch­geführt werden. Die Abteilung Wissenschaftskommunikation unterstützt die wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen darin, in den Dialog mit Politik und Gesellschaft zu treten. Die Verwaltung trägt Sorge, dass die wissenschaftliche Leitung und die Mitarbeiter*innen ihre Vorhaben und Ziele unter Berücksichtigung des rechtlichen, finanziellen und personellen Rahmens verwirklichen können.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Instituts. Ihm gehören die Programmbereichsleitenden, die Verwaltungsleiterin, der Leiter Wissenschaftskommunikation und zwei wissenschaftliche Mitarbeiter*innen an, die jeweils für zwei Jahre vom Forschungsrat gewählt werden.

Mitglieder

Nicole Deitelhoff

Nicole Deitelhoff

Geschäftsführendes Vorstandsmitglied // Programmbereichsleitung

Christopher Daase

Christopher Daase

Stellv. geschäftsführendes Vorstandsmitglied // Programmbereichsleitung

Susanne Boetsch

Susanne Boetsch

Administrative Geschäftsführung // Vorstandsmitglied

Claudia Baumgart-Ochse

Claudia Baumgart-Ochse

Vorstandsmitglied // Programmbereichsleitung

Stefan Kroll

Stefan Kroll

Vorstandsmitglied // Leitung Wissenschaftskommunikation

Sabine Mannitz

Sabine Mannitz

Vorstandsmitglied // Programmbereichsleitung

Irene Weipert-Fenner

Irene Weipert-Fenner

Vorstandsmitglied // Forschungsgruppenkoordinatorin

Simone Wisotzki

Simone Wisotzki

Vorstandsmitglied // Senior Researcher

Jonas Wolff

Jonas Wolff

Vorstandsmitglied // Programmbereichsleitung

Stabsstellen

Yvonne Blum

Yvonne Blum

Wissenschaftliche Referentin des Vorstands // Referentin Wissenstransfer

Laura Friedrich

Laura Friedrich

Wissenschaftliche Referentin des Vorstands // Referentin Wissenstransfer

Helena Hirschler

Helena Hirschler

Wissenschaftliche Referentin der Geschäftsführung

Der Stiftungs­rat über­wacht die Geschäfts­­führung des PRIF und genehmigt den Haushalt. Ihm gehören an:

  • Timon Gremmels, Hessischer Minister für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur (Vorsitz)
  • Boris Rhein, Hessischer Minister­präsident
  • Ulrich Scharlack, Bundes­ministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
  • Dr. Christina Norwig, Bundes­ministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
  • Mike Josef, Oberbürger­meister der Stadt Frankfurt
  • Prof. Dr. Enrico Schleiff, Präsident der Goethe-Universität Frankfurt
  • Dr. Paula Macedo Weiß
  • Martin Kobler, Botschafter a.D.

mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen teil:

  • Prof. Dr. Tanja Börzel, Vorsitzende des wissen­schaftlichen Beirats des PRIF
  • Dr. Daniel Mullis, Vorsitzender des Forschungs­rats des PRIF

Der Wissenschaftliche Beirat unterstützt PRIF bei der Erarbeitung und Umsetzung der Forschungs­programme. Die Mitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands vom Stiftungsrat für die Dauer von vier Jahren bestellt; ihm gehören Wissenschaft­ler*innen des In- und Auslandes an:

Der Forschungsrat setzt sich aus den wissen­schaftlichen Mitarbeiter*innen von PRIF zusammen. Gemeinsam mit dem Vorstand beschließt der Forschungsrat über das wissenschaft­liche Programm und die Forschungs­vorhaben, die am Institut durchgeführt werden. Zudem ist er für die wissen­schaftliche Qualitäts­kontrolle verantwortlich.

Der Forschungsrat wählt aus seinen Reihen eine*n Vorsitzende*n sowie zwei Stellvertretende für jeweils zwei Jahre.

Forschungsratsvorsitz

Daniel Mullis

Daniel Mullis

Senior Researcher // Vorsitzender des Forschungsrats

Elisabeth Hoffberger-Pippan

Elisabeth Hoffberger-Pippan

Senior Researcher

Jonas Driedger

Researcher

Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis

Die Arbeit der PRIF-Wissenschaftler*innen folgt den Empfehlungen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis der Leibniz-Gemeinschaft: Gute wissenschaftliche Praxis, der Deutschen Forschungsgemeinschaft sowie der Deutschen Vereinigung für Politische Wissenschaft.

Ombudsperson
Dirk Peters

Dirk Peters

Stellvertretende Ombudsperson
Thomas Reinhold

Thomas Reinhold

Der aktuelle Personalrat hat am 23. Juni 2023 seine Tätigkeit aufgenommen. Grundlage seiner Tätigkeit ist das Hessische Personal­vertretungs­gesetz (HPVG).

Mitglieder

Vorsitzender
Andreas Heinemann

Andreas Heinemann

Stellvertretende Vorsitzende

Elisabeth Waczek

Florian Bärmann

Florian Bärmann

Thorsten Gromes

Thorsten Gromes

Antonia Witt

Antonia Witt

Grundlage der Gleich­stellungs­­arbeit am PRIF ist das Hessische Gleich­­berechtigungs­­gesetz (HGlG). Als Mitglied der Leibniz-Gemein­­schaft folgt PRIF außerdem der Rahmen­­empfehlung zur Gleich­stellung von Frauen und Männern in den Instituten der Leibniz-Gemein­schaft sowie den forschungs­­orien­tierten Gleich­stellungs­­standards der Deutschen Forschungs­­gemeinschaft.

Mehr zur Gleichstellung am PRIF

Gleichstellungsbeauftragte
Yvonne Blum

Yvonne Blum

Stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte
Una Jakob

Una Jakob

Beauftragte für Hilfskräfte
Núrel Bahí Reitz

Núrel Bahí Reitz

Diversitätsbeauftragte
Laura Friedrich

Laura Friedrich

Inklusionsbeauftragte
Susanne Boetsch

Susanne Boetsch

Methodenbeauftragter
Dirk Peters

Dirk Peters

Nachhaltigkeitsbeauftragte
Sina Tultschinetski

Sina Tultschinetski

Promovierendenbeauftragter

Patrick Flamm

Schwerbehindertenbeauftragte
Laura Friedrich

Laura Friedrich

Sicherheitsbeauftragte
Christina Goodspeed-Niklaus

Christina Goodspeed-Niklaus

Promovierendensprecher*innen
Laura Camila Barrios Sabogal

Laura Camila Barrios Sabogal

Maximilian Tkocz

Maximilian Tkocz

Ansprechperson Datenschutz
Pascal Abb

Pascal Abb